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AIRBNB – Registrierung nur ein „Unfug“?

Print-Ausgabe 22. März 2019

„Wir brauchen überhaupt keine Registrierungspflicht, das wäre ein administrativer Unfug.“ Mit dieser Ansage sorgte Finanzstaatssekretär Hubert Fuchs (FPÖ) in der TV-Pressestunde am 17. März für einen Frustrationsschub in der Hotellerie. Um die seit Jahren erfolglosen Versuche, die „private“ Vermietung von Wohnungen bzw. Gästezimmern über Online-Plattformen den gleichen Belastungen mit Steuern und Abgaben zu unterwerfen, mit denen die gewerbliche Beherbergung belastet ist, hat sich die Hotellerie auf eine gemeinsame Forderung festgelegt: Wer an Touristen vermietet, muss die Unterkunft registrieren lassen. Die ÖHV ging noch einen Schritt weiter als der WKO-Fachverband, und legte einen ausgearbeiteten Gesetzesentwurf vor, der die Einrichtung einer zentralen Registrierungsstelle beim Finanzamt vorsieht, bei der auch die Buchungsplattformen (Airbnb etc.) die Umsätze für jede Registrierungsnummer zu melden haben. Von dieser würden die Daten an die Gemeinden und Länder zur Überprüfung der lokalen Abgaben weitergegeben.

Man war optimistisch, immerhin ist in der Regierungserklärung die Gleichstellung der steuer-, sozial- und gewerberechtlichen Verpflichtungen für die „Plattformökonomie“ vorgesehen. Vor allem sollte die „Anmeldeverpflichtung“ verankert werden. Staatssekretär Fuchs meint allerdings, die Steuernummer, die jeder Steuerpflichtige haben müsste, sei ohnedies eine Registrierung. Ganz sicher komme die Meldepflicht für Vermittlungsplattformen und es wäre dann ganz einfach überprüfbar, ob unter der Steuernummer des gemeldeten Vermieters von diesem seine Umsätze auch deklariert wurden. Man habe sich bewusst zu dieser Meldeverpflichtung entschlossen, weil „wir uns in der Vergangenheit die Zähne daran ausgebissen haben, dass wir keine entsprechenden Daten aus Irland (= Sitz von Airbnb) bekommen haben“. Warum das jetzt anders werden sollte, sagte Fuchs nicht. Airbnb hat mit bereits mehr als 500 Städten vereinbart, dass die Plattform die Ortstaxe für die Umsätze ihrer Vermieter als Pauschalbetrag abliefert. Die Stadt Wien hat monatelange Verhandlungen einer solchen Regelung kurz vor ihrem Abschluss abgebrochen, vermutlich auch in der Annahme, dass es zu einer bundeseinheitlichen Lösung kommen würde, die sich alle wünschen.

Einen neuen Aspekt zum Thema lieferte kürzlich das Tiroler Verwaltungsgericht: Es bestätigte eine von der BH Liezen verhängte Verwaltungsstrafe in der Höhe von 360 Euro, die dem Vermieter von zwei Ferienwohnungen über Airbnb wegen unerlaubter Gewerbeausübung auferlegt wurde. Auf 23 Seiten arbeitete es die seit der Etablierung der Gewerbeordnung 1859 strittige Abgrenzung von gewerbefreier reiner Wohnraumvermietung, Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung und gewerblicher Vermietung auf. Ergebnis: Da auch schon die kleinste zusätzliche Dienstleistung (z.B. Bettwäsche, Küchenausstattung, W-LAN) oder Abweichung von Vertragsnormen (z. B. Pauschalmieten ohne Trennung der Betriebskosten etc.) eine reine Raumvermietung in Frage stellt, muss man davon ausgehen, dass jede touristische Vermietung eine Gastgewerbe-Konzession verlangt, insbesondere, wenn die Buchung über eine Plattform wie Airbnb läuft: Der administrative Aufwand, den die Plattform leistet, wird dem Vermieter „zugeordnet“, der damit von der reinen Raumvermietung in die konzessionspflichtige gewerbliche Vermietung gerät. Ob diese eher abenteuerliche juristische Volte hält und zwangsweise ein paar tausend neue Hoteliers geschaffen werden, die niemand wirklich braucht, wird voraussichtlich der Verfassungsgerichtshof entscheiden.

Ohne eine Neuaufstellung des gesamten Bereiches privat/gewerblich wird’s nicht gehen – und das wird keine einfache Übung.

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