Print-Ausgabe 31. Juli 2015
„Leider ein ganzer Berg von Dingen“ fällt Hotelier Fried-Jochim „Aki“ Störmer ein, wenn’s um Bürokratie-Auswüchse geht, mit denen er und sein Betrieb konfrontiert werden. Jüngstes Beispiel ist die Aufforderung zur „unverzüglichen Anbringung“ eines „vom bautechnischen Amtssachverständigen für notwendig erachteten“ zweiten Handlaufs im nur 80cm breiten (da Altbestand) Treppenhaus, da sonst – trotz angrenzender Wand – „Absturzgefahr“ für Gäste bestehe (die ausnahmslos den Aufzug benutzen). Kostenvoranschlag: ca. 6.500 Euro.
Das Problem: Würde der zweite Handlauf montiert, wäre die Stiege (=Fluchtweg, für den vom Gesetz her 1m Breite gefordert sind, was von der Behörde als „unerheblich“ angesehen wird) noch enger, nicht einmal eine Rettungstrage hätte Platz. Der Widerspruch beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nützte nichts, jetzt flatterte eine 200 € Strafe (Nichtvollzug einer gewerberechtlichen Vorschrift) ins Haus.
§ Der oben beschriebene Vorfall beruht auf einer Vorschrift, die seit 1.Jänner 2008 in der OIB-Richtlinie 4 Abs. 3.2.2. gefordert wird (OIB steht für Österreichisches Institut für Bautechnik).
Erstellt am: 31. Juli 2015
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