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Reiserecht

Handelsgericht Wien: „Fliegende“ No show-Klauseln sind unzulässig

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In zwei interessanten Urteilen von Mitte bzw. Ende März 2019 erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die No show-Klauseln von KLM und Brussels Airlines für unzulässig. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

KLM verrechnet eine Gebühr ab 125 Euro, wenn Fluggäste z.B. nur den Hinflug in Anspruch nehmen, aber nicht den Rückflug. Bei einem Interkontinentalflug in der Business Class fallen sogar 1.500 Euro an. Außerdem müssen Kunden 275 Euro für die Herausgabe ihres Gepäcks bezahlen, wenn sie ihren Flug vorzeitig am Flughafen von Amsterdam oder Paris abbrechen.

Im Falle von Brussels Airlines ging es um jene Klausel, der zufolge die Airline von sich aus den Rückflug stornieren kann, falls ein Kunde den Hinflug nicht in Anspruch nimmt und Brussels nicht rechtzeitig Bescheid gibt. Eine andere ebenfalls inkriminierte Bestimmung ermöglicht es Brussels, eine Aufzahlung zu verlangen, sofern ein Kunde die Flugreise nicht in der vorgesehenen Reihenfolge antritt. Kunden wird zudem für die Herausgabe ihres Gepäcks eine Gebühr von 150 Euro verrechnet, wenn sie ihren Flug an einem Zwischenlandeort abbrechen.

Wie das Handelsgericht festhält, verstoßen diese Regelungen gegen das ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Eine ausführliche Schilderung beider Sachverhalte und Urteilsbegründungen finden sich auf verbraucherrecht.at im Menüpunkt „Reise & Verkehr“ unter „Urteile“.

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