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EU Mehrwertsteuersystemrichtlinie

Täglich grüßt die Margensteuer Nach EuGH-Urteil zurück zum Start

Print-Ausgabe 23. Februar 2018

Der EuGH hat im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland seine bisherige Rechtsprechung bestätigt – dies wirft auch die Planungen in Österreich durcheinander.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Anfang Februar in seinem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland in Sachen Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen seine bisherige Rechtsansicht bestätigt. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf Österreich. Felix König, Obmann des Fachverbands der Reisebüros in der WKO, spricht von nunmehr drohenden „Wettbewerbsverzerrungen zwischen Buchungen im Reisebüro und Buchungen direkt beim Leistungsträger – vor allem im Incoming- und Kongress-Bereich“. Auch die in Österreich bisher mögliche pauschale Margenermittlung ist dem Urteil zufolge nicht mehr erlaubt.

Die Angelegenheit hat eine lange Vorgeschichte, die bis in das Jahr 1977 zurückreicht, als Österreich noch nicht EU-Mitglied war. Damals wurde versucht, eine einheitliche Vorgangsweise auf Schiene zu bringen, doch aufgrund unterschiedlicher nationaler Interpretationen entstand in den einzelnen Ländern eine Vielzahl an unterschiedlichen Gesetzgebungen und Verwaltungspraxen. Das hat sich auch mit der Neufassung in Form der EU Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) nicht geändert, die Anfang 2007 in Kraft getreten ist.

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Reiseleistungen der Margenbesteuerung unterliegen. Diese umfasst folgende Eckpunkte:

  • Bemessungsgrundlage ist die Marge, also die Differenz zwischen eingekauften Reiseleistungen inklusive Umsatzsteuer und dem Bruttoverkaufspreis.
  • Mehrere erbrachte Leistungen im Rahmen einer Reise gelten dabei als eine einheitliche Leistung.
  • Leistungsort ist stets der Sitz des leistenden Unternehmers.

Soweit, so gut. Doch bei Auslegung dieser Regelung sind die EU-Mitgliedsstaaten mangels eindeutiger Definition wie erwähnt unterschiedliche Wege gegangen.

  • einige Mitgliedstaaten wandten die Margenbesteuerung auch innerhalb der Unternehmerkette an (B2B – Business-to-Business);
  • in anderen Mitgliedstaaten, darunter Österreich und Deutschland, gilt die Margenbesteuerung nur für Geschäftsfälle im B2C (Business-to-Consumer)-Bereich, Reiseleistungen an Unternehmer werden als Einzelleistungen beurteilt.

Um zu klären, welche dieser beiden Auslegungen im Sinne der EU-Richtlinie die richtige ist, startete die EU-Kommission 2011 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen jene Länder, in denen die Margenbesteuerung auch im B2B-Bereich galt. Das der EuGH-Urteil im September 2013 sorgte dann aus Sicht von Österreich und Deutschland für eine unerfreuliche Überraschung:

  • die Margensteuerregelung ist demnach nicht nur auf den B2C-Bereich beschränkt, sondern gilt auch für den B2B-Bereich;
  • die pauschale Ermittlung der Marge ist nicht zulässig;
  • Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Reisepreis und den Reisevorleistungen, abhängig davon, ob die Reiseleistung im EU-Gebiet (mit 20 Prozent zu versteuern) oder in einem Drittland (0 Prozent Steuer) erbracht wird.

Dadurch bestand in Österreich doppelter Handlungsbedarf (Deutsch-
land ignorierte das Urteil) und zwar im Bereich der pauschalen Besteuerung von Reiseleistungen (in Österreich beläuft sie sich auf 10 Prozent) sowie bei der Anwendung der Margenbesteuerung in der Unternehmerkette (B2B).

In weiterer Folge wurde die Regelung durch ein Abgabenänderungsgesetz Ende 2016 dahin geändert, dass neben B2C-Umsätzen auch Umsätze zwischen Reiseveranstaltern und Reisebüros (B2B) unter die Margenbesteuerung fallen,

  • wenn am Ende der Leistungskette ein Nichtunternehmer Empfänger der Reiseleistung ist.
  • Steht am Ende der Leistungskette hingegen ein Unternehmer, der die Reiseleistung für sein Unternehmen empfängt, so wird auch weiterhin die Margenbesteuerung in der Unternehmerkette nicht angewendet.

Das Inkrafttreten dieses Abgabenänderungsgesetzes wurde später vom 1. Jänner 2017 auf den 1. Mai 2019 verschoben, um das Urteil der eingangs erwähnten Klage der EU-Kommission gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung des EuGH-Urteils abzuwarten. Seit Anfang Februar liegt es nun vor: Die Margensteuer ist demnach auch auf das B2B-Reisegeschäft zu erstrecken. Ebenso sind Gesamt- und Gruppenmargen (Pauschalierungen bei der Bemessungsgrundlage) verboten.

Damit heißt es auch in Österreich zurück zum Start. Der Fachverband will jetzt laut Felix König gemeinsam mit dem Finanzministerium, „mit dem wir bereits seit längerem in Kontakt stehen“, Lösungsmöglichkeiten erarbeiten. Eine Frist, bis zu der die gesetzliche Adaptierung umgesetzt werden muss, gibt es keine.

Die Umsetzung soll aber laut König „möglichst im Gleichklang mit Deutschland“ erfolgen. Dort strebt man laut DRV (Deutscher ReiseVerband) „eine enge Zusammenarbeit mit dem Bundesfinanzministerium bei der Umsetzung dieses Urteils in das deutsche Umsatzsteuerrecht“ an. Ziel ist es, laut DRV-Präsident Norbert Fiebig, „praktikable Regelungen für den B2B-Bereich“ zu finden und „die Ermittlung der umsatzsteuerpflichtigen Marge für alle Beteiligten“ so einfach wie möglich zu gestalten. Fiebig spricht sich darüber hinaus für „eine ausreichende Übergangszeit aus“, da für die Umsetzung neue IT-Systeme zu entwickeln wären. T.A.I. wird über die weitere Entwicklung berichten. 

Babylonische Sprachverwirrung

Die Sonderregelung für die Margensteuer wurde von der EU 2006 in die Mehrwertsteuerrichtlinie aufgenommen, um die Anwendung für Reisebüros zu vereinfachen. Geplant war, nur B2C-Geschäfte der Margenbesteuerung zu unterziehen. Doch in den verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie wurden die Begriffe „traveller“ und „customer“ unterschiedlich übersetzt bzw. interpretiert. Folge war, dass einige Länder auch B2B-Geschäfte mit einbezogen.

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Erstellt am: 23. Februar 2018

am Bild, v.l.: Felix König, Norbert Fiebig

Andreas Miksche
11. 1. 2019
Kongresstourismus
Sehr geehrte Herren,

bis jetzt galt diese Regelung ja nur für Reisebüros und nicht für Eventagenturen, die auch Events und Kongresse abhalten. Die Frage die sich nun stellt ist welche Leistungen der europäische Gerichtshof als Reise- bzw. touristische Leistungen anerkennt. Wenn ich eine Konferenz für ein

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