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Hitzewellen sind in Europa mittlerweile fester Bestandteil des Sommers, vor allem in starken „El Niño“-Jahren, wie es heuer und auch 2027 der Fall ist. Er kann weltweit Extremwetter begünstigen. Neue Studien zeigen zudem, dass der Effekt der Hitzewellen in Europa durch den Klimawandel erwiesenermaßen zunimmt. Regelmäßig führt dies zur vorübergehenden Schließung von Sehenswürdigkeiten und anderen Freizeitangeboten oder – noch schlimmer – zu Waldbränden, wie dies derzeit in Spanien und in Südfrankreich der Fall ist. Auch in mehreren Regionen Italiens kämpfen Einsatzkräfte gegen Wald- und Buschbrände. Für Reiseveranstalter stellt sich die Frage: Können Reisende im Zuge einer Hitzewelle ihre Pauschalreise kostenlos stornieren? Sebastian Löw, der als Rechtsanwalt auf Fragen des Flug- und Reiserechts spezialisiert ist, geht in Teil III der „Reiserechts“-Kolumne darauf ein.
Zur Beantwortung ist zwischen bloßer Hitze und den Folgen extremer Temperaturen mit geschlossenen Sehenswürdigkeiten (die Akropolis wurde bisher an mehreren Tagen während der heißesten Mittagsstunden geschlossen, als die Temperaturen über 40 ° C stiegen, ebenso die oberste Plattform des Eiffelturms in Paris) oder Waldbränden zu unterscheiden. Letzteres war zeitweise in Spanien, Frankreich oder Griechenland Fall, wobei Wälder oder Waldwege gesperrt wurden, um Brände zu verhindern oder Löscharbeiten nicht zu behindern.
Nach § 10 Abs 2 Pauschalreisegesetz (PRG) ist ein kostenfreies Storno möglich, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. „Hitze allein reicht dafür grundsätzlich nicht aus“, betont in diesem Zusammenhang Sebastian Löw.
Auch Temperaturen um die 40° sind in vielen südlichen Urlaubsländern mittlerweile keine außergewöhnliche Erscheinung mehr. Extremtemperaturen und damit einhergehende Gesundheitsrisiken müssen Reisende bereits bei der Buchung ihres Sommerurlaubs in Kauf nehmen. Reisenden, die deshalb ihre Reise nicht antreten möchten, können daher grundsätzlich Stornogebühren verrechnet werden.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Hitze für die Reisenden etwa aufgrund des Alters oder aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko bedeutet. Individuelle Verhältnisse und Eigenschaften der Reisenden sind nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund von außergewöhnlichen Umständen Bedeutung gewinnen. Sebastian Löw: „Hitze als solche ist jedoch nicht außergewöhnlich.“
Anders kann die Rechtslage aber aussehen, wenn die Hitzewelle konkrete Auswirkungen auf die gebuchte Pauschalreise hat. „Werden beispielsweise im Zuge einer Hitzewelle archäologische Stätten, Museen oder andere Sehenswürdigkeiten geschlossen, bedarf es einer genaueren Betrachtung“, betont Sebastian Löw.
Für sich genommen rechtfertigen solche Umstände aber noch keinen kostenlosen Rücktritt. Denn, so der Rechtsanwalt, es wird dadurch die Durchführung der Pauschalreise als solche (etwa ein Badeurlaub) „regelmäßig nicht erheblich beeinträchtigt.“
Etwas anderes gilt allerdings, wenn gerade jene Leistungen entfallen, die Bestandteil der gebuchten Pauschalreise sind, etwa organisierte Ausflüge oder Besichtigungen. Sebastian Löw: „Ist bereits vor Reisebeginn absehbar, dass diese Leistungen nicht erbracht werden können, kann eine erhebliche Vertragsänderung vorliegen, die den Reisenden zum kostenfreien Rücktritt berechtigt.“ Erfolgt der Ausfall der Reiseleistungen erst während der Reise, kommt insbesondere ein Preisminderungsanspruch in Betracht.
Eindeutig ist die Rechtslage bei Waldbränden. Sie stellen unzweifelhaft unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände dar. Befinden sich die Brände am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe oder beeinträchtigen sie die Reise in sonstiger Weise, können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter ohne nachteilige Rechtsfolgen die Reise stornieren.
Wurde die Reise beim Ausbruch der Brände bereits angetreten, kann ein Abbruch der Reise zulässig sein. Sebastian Löw: „In diesem Fall muss der Reiseveranstalter die frühzeitige Rückbeförderung des Reisenden organisieren, sofern die Rückbeförderung generell Teil der gebuchten Pauschalreise war.“
Die steigenden Temperaturen in Europa werden den Tourismus auch in Zukunft rechtlich beschäftigen. Sebastian Löw abschließend: „Für Reiseveranstalter gilt daher mehr denn je: Nicht die Hitze selbst, sondern ihre konkreten Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise entscheiden darüber, ob Reisende Ansprüche geltend machen können.“
Erstellt am: 29. Juli 2026