Print-Ausgabe 17. Juli 2026

Für sämtliche Personenschäden, die sich während der Beförderung an Bord ereignen, gelten die Haftungsregelungen des „Athener Übereinkommens“
Der auf Flug- und Reiserecht spezialisierte Rechtsanwalt Sebastian Löw, – er stand u.a. im Rahmen des ÖRV (Österreichischer ReiseVerband)-Frühjahrskongresses für Rechtsfragen zum Irankrieg zur Verfügung und ist seit März dieses Jahres für die in Hannover ansässige Kanzlei Vogeler Rechtsanwälte in Wien tätig –, bespricht seit kurzem für T.A.I.-Leser:innen laufend aktuelle Themen (in Teil 1 auf www.tai.at ging es um die Bedeutung von Reisewarnungen). In der vorliegenden Print-Ausgabe handelt es sich um ein Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof) über Unfälle auf Kreuzfahrten, das die Rechtsposition von Reiseveranstaltern stärkt. Der EuGH-Entscheid ist überaus aktuell, denn das Urteil stammt vom 4. Juni 2026. Daraus geht hervor, dass hier „eine für Reiseveranstalter bedeutsame Haftungsfrage zugunsten der Branche entschieden“ wurde, so Sebastian Löw.
Ausgangspunkt waren zwei Ereignisse an Bord von Kreuzfahrtschiffen der Costa Crociere. Im ersten Fall stürzte eine Reisende (sie unternahm eine Reise von Valparaiso in Chile nach Melbourne in Australien) nachts in ihrer Kabine und zog sich einen Oberarmbruch zu. Im zweiten Fall wurde eine Reisende noch vor dem Auslaufen des Schiffes (es handelte sich um eine Kreuzfahrt ab Marseille zu den griechischen Inseln) im Buffetbereich von einer unbekannten Person gestoßen und zog sich ebenfalls einen Oberarmbruch zu.
Beide Kreuzfahrten wurden jeweils als Pauschalreise über ein Reisebüro gebucht. „Umstritten war, ob der Reiseveranstalter für die Schäden nach den Regeln des Pauschalreiserechts weitgehend verschuldensunabhängig haftet oder ob die Haftungsbeschränkungen des ‚Athener Übereinkommens‘ gelten“, so Löw.
Beim „Athener Übereinkommen“ handelt es sich um das internationale Regelwerk für die Haftung bei der Beförderung von Reisenden auf See (es wurde Mitte der 1970er Jahre in Athen verabschiedet, trat Ende der 1980er Jahre in Kraft und wurde 2002 durch ein Protokoll grundlegend modernisiert, insbesondere durch eine deutliche Anhebung der Haftungsgrenzen). Das Regelwerk gelangt grundsätzlich auf internationale Seebeförderungen zur Anwendung. Zahlreiche nationale Seebeförderungen innerhalb der Europäischen Union sind aber ebenfalls umfasst. In der Europäischen Union gelten die Regeln des Athener Übereinkommens nämlich in wesentlichen Teilen über die EU-Verordnung Nr. 392/2009 für viele Passagierschiffe.
Anders als das Pauschalreiserecht sieht das „Athener Übereinkommen“ aber keine umfassende verschuldensunabhängige Haftung für sämtliche an Bord eintretenden Schäden vor. Löw: „Es unterscheidet vielmehr zwischen der Unfallursache und es begrenzt zugleich die Höhe von Ersatzansprüchen.“
Resultiert der Unfall nicht aus einem „Schifffahrtsereignis“, wie beispielsweise einer Kollision, einem Brand oder technischen Mängeln des Schiffes, sondern aus anderen Vorfällen, muss der Reisende ein Verschulden des Beförderers nachweisen, um Schäden ersetzt zu bekommen. Ein Verschulden kann laut Sebastian Löw etwa vorliegen, wenn das Bordpersonal vor einer Gefahrenstelle (zum Beispiel vor einem rutschigen Boden oder einer kaputten Treppenstufe) nicht ausreichend warnt.
Das Pauschalreiserecht ist hier strenger. Es muss dabei der Reiseveranstalter zur Vermeidung einer Haftung den Nachweis leisten, dass das schädigende Ereignis …
… zuzurechnen ist. „Diese Beweisführung gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig“, betont Sebastian Löw.
Im vorliegenden Verfahren entschied der EuGH nunmehr, dass die Haftungsregelungen des „Athener Übereinkommens“ für sämtliche Personenschäden gelten, die sich während der Beförderung an Bord ereignen. Sebastian Löw: „Es kommt also weder darauf an, ob eine Pauschalreise gebucht wurde, noch darauf, ob der Unfall im Zusammenhang mit der eigentlichen Seebeförderung steht oder im Bereich der für Kreuzfahrten typischen weiteren Reiseleistungen wie der Unterbringung in der Kabine, der Verpflegung oder der Freizeitgestaltung an Bord eintritt.“
Die Bedeutung dieser Entscheidung des EuGH ist weitreichend, denn sie schafft Klarheit über das Verhältnis zwischen Pauschalreiserecht und Seebeförderungsrecht. Ebenso eröffnet das Urteil Reiseveranstaltern die Möglichkeit, sich bei Bordunfällen auf die Haftungsobergrenzen und die günstigeren Haftungsvoraussetzungen des Athener Übereinkommens zu berufen. Für Sebastian Löw ist beides wichtig, denn „dies führt zu einer stärkeren Rechtsposition bei der Abwicklung und Verteidigung von Schadenersatzansprüchen.“
Sebastian Löw, Jahrgang 1996, absolvierte Studien an der Universität Innsbruck und WU Wien (Wirtschaftsrecht und Rechtswissenschaften) mit ausgezeichnetem Erfolg und eröffnete im März dieses Jahres für Vogeler Rechtsanwälte in Wien ein Büro. Die Kanzlei aus Hannover ist seit vielen Jahren auf die Beratung von Fluggesellschaften, Transportunternehmen und Reiseveranstaltern in Fragen des Flug- und Reiserechts spezialisiert.
Erstellt am: 17. Juli 2026