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HDI-TVA-Insolvenzversicherung

ÖVT erwirkt Fristverlängerung! Stichtag ist der 14. Dezember

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Der ÖVT (Österreichischer Verein für Touristik) hat rund um die Folge-/Wechselmeldung der neuen, von der PRV (Pauschalreiseverordnung) verlangten Insolvenzversicherung, beim Wirtschaftsministerium (BMDW) eine Fristverlängerung erwirkt: die Bestätigung der neuen Abdeckung kann jetzt bis 14. Dezember erfolgen, anstatt bis 30. November.

Betroffen sind allerdings …

  • nur Abdeckungen durch jene Insolvenzabsicherung, die vom ÖVT in Form eines Rahmenvertrages mit der Tourismusversicherungsagentur (TVA) und der HDI Global Versicherung rund um die PRV (Pauschalreiseverordnung) abgeschlossen wurde und auch
  • nur dann, sofern sich ein Unternehmen zeitgerecht um die neue Abdeckung beworben hat.

„Es herrscht derzeit bei der HDI-TVA-Versicherung ein enormer Andrang, der bis 30. November administrativ kaum zu bewältigen ist“, so ÖVT-Generalsekretärin und Stv. Obfrau Sylvia Marek. Dadurch drohte die Gefahr, dass Unternehmen, die bereits als Reiseveranstalter (in künftig nicht mehr relevanten Veranstalterverzeichnis) eingetragen sind, bei einer späteren Folge-/Wechselmeldung als dem 30. November eine Löschung aus dem Veranstalterverzeichnis zu befürchten hatten.

Jetzt ist Dank Einschreiten des ÖVT-Vorstandsmitglied Phillies Ramberger (Pur Touristik) Entwarnung angesagt: Reisebüros, die sich bereits bei der TVA um eine Absicherung beworben haben, müssen keine Löschung befürchten, auch wenn ihre alte Absicherung mit Ende November 2018 ausläuft. Allerdings müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.           das Ansuchen auf Eintritt in die Branchenlösung bei der HDI/TVA bis bereits eingebracht worden sein.

2.           Die von der TVA vermittelte Branchenlösung muss mit Wirksamkeit ab 1.12.2018 wirksam werden.

3.           Die Wechselmeldung muss umgehend nach Ausstellen der neuen Versicherungsbestätigung erstattet werden, spätestens bis 14.12.2018.

Die intensive Nachfrage nach der HDI-TVA-Versicherung ist verständlich. Die Vorteile des mit dem ÖVT abgeschlossenen Rahmenvertrages liegen

  • in der Möglichkeit, höhere Anzahlungen als 20 Prozent einzuheben
  • im Entfall der Meldepflichten (für die Erst-und Folgemeldung)
  • sowie im Entfall einer Bestätigung vom Steuerberater bzw. einer Bankgarantie (beides nicht notwendig).

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