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Aufatmen bei den Reisebüros: Mit 25. August 2020 ist die Verordnung des Finanzministers kundgemacht worden, welche die zweite Phase zur Gewährung von Fixkosten-Zuschüssen für Unternehmen regelt, die durch die COVID-19 Pandemie mit Umsatzeinbußen konfrontiert sind. Als Fixkosten gelten laut Verordnung auch „endgültig frustrierte Aufwendungen“, wie vom Fachverband der Reisebüros bereits im April 2020 gefordert wurde.
Zeitversetztes Arbeiten der Touristik
„Bisherige Hilfsmaßnahmen, die Kurzarbeit, greifen aufgrund der besonderen Arbeitsweise von Reisebüros und Reiseveranstaltern kaum“, so Fachverbandsobmann Gregor Kadanka und Fachverbands-Geschäftsführer Thomas Wolf damals. Grund ist das zeitversetzte Arbeiten: für Umsätze, die ab Mitte März wegbrachen, wurde bereits seit vergangenem Herbst gearbeitet. Diese Erträge sind unwiederbringlich verloren. Damit nicht genug, müssen mitten in dieser schwierigen Situation bereits Reisen für 2021 geplant werden.
Ende Juni wurde dem Fachverband zugesagt, dass die „endgültig frustrierten Aufwendungen“ in die Fixkosten-Zuschüsse aufgenommen werden. Die Umsetzung auf dem Verordnungsweg hat mit zwei Monaten allerdings deutlich länger gedauert, als erhofft. Heute wurde die „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten“ kundgemacht, morgen tritt sie in Kraft.
„Endgültig frustrierte Aufwendungen“
Die Gewährung der Fixkosten-Zuschüsse erfolgt durch die COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH). Als Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien werden u.a. neben Geschäftsraummieten und Pacht auch die AfA (Absetzung für Abnutzung), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Leasingraten, Aufwendungen für Telekommunikation sowie Aufwendungen für Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten angesehen. Auch „ein angemessener Unternehmerlohn“ eines Gesellschafter-Geschäftsführers gilt als Fixkosten (als Obergrenze gelten hier 2.666,67 € pro Monat).
Für Reisebüros und Reiseveranstalter wichtig ist, dass darüber hinaus auch „Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen“, als Fixkosten angesehen werden, sowie Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 „konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen“ angefallen sind, „die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 nicht realisiert werden können“ (= „endgültig frustrierte Aufwendungen“).
Beantragung ab Mitte September
Der nunmehr definierte Fixkosten-Zuschuss II (FKZ II) wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% gewährt. Er ist pro Unternehmen mit jeweils maximal 5 Mio. € begrenzt. Der Gesamtrahmen für Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten nach diesen Richtlinien beträgt 8 Mrd. €. Die Auszahlung muss spätestens bis 31. August 2021 (also in einem Jahr) beantragt werden.
Das Geld kann und wird aber deutlich früher fließen: Die erste Tranche – sie umfasst 50% des voraussichtlichen FKZ II - kann ab 16. September 2020 beantragt werden. Für die zweite Tranche gilt der 16. Dezember 2020 als frühester Beantragungszeitpunkt. „Mit der zweiten Tranche kommt“, so die Verordnung, „der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II zur Auszahlung.“
Die Fixkosten-Zuschuss Verordnung im vollen Wortlaut findet sich unter diesem Link >>>
Erstellt am: 25. August 2020
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