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Pauschalreiserichtlinie „neu“

Kommando retour! EU erlaubt Gesamtzahlung für Einzelleistungen

Print-Ausgabe 24. Februar 2017

Damit sind die von den Reisebüros bekämpften getrennten Bezahlvorgänge vom Tisch – der Fachverband setzt sich dafür ein, dass auch der Entwurf zum Pauschalreisegesetz in diesem Sinne geändert wird

Für eine überraschende Kehrtwende rund um die neue EU-Pauschalreiserichtlinie sorgte Ende voriger Woche die Europäische Kommission: nach intensiver Intervention von deutscher Seite, allen voran dem DRV (Deutscher ReiseVerband), erklärte sie sich damit einverstanden, dass – anders als von der Richtlinie vorgeschrieben – Reisebüros künftig, auch wenn sie mehrere, unterschiedliche Reisebausteine vermitteln, dem Kunden nur eine einzige Rechnung aushändigen müssen und der Kunde am Ende nur einmal den Gesamtbetrag bezahlen muss (ohne, dass dadurch die Rechtsfolgen einer Pauschalreise in Kraft treten). Die getrennten Bezahlvorgänge für Einzelleistungen sind damit vom Tisch.

In Österreich wirft diese Kehrtwende den bereits in Gang befindlichen Gesetzgebungsprozess rund um die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in nationales Recht kräftig durcheinander.

Der Grund: der Begutachtungsentwurf für das Pauschalreisegesetz (PRG) wurde bereits Ende Jänner mit Frist 13. Februar vom Justizministerium versendet.

In ihrer siebenseitigen Stellungnahme vom 13. Februar zog die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) hart über die Richtlinie her (u.a. „gravierende Mängel“, „unverständliche Formulierungen“, „legistische Fehler“), die zum Teil vom österreichischen Gesetzesentwurf übernommen wurden. Einer der Kritikpunkte betraf auch die getrennten Zahlungen, die wenige Tage nach dieser Stellungnahme von der EU-Kommission für obsolet erklärt wurden.

Wie geht es nun weiter? T.A.I. hat dazu beim Fachverband der Reisebüros nachgefragt und folgende Informationen erhalten:

  • Die neue Regelung gilt nicht automatisch in jedem Mitgliedsstaat der EU. Ebenso wie in Deutschland ist nun in Österreich der Gesetzgeber gefordert, die Bestimmung der Richtlinie in eine praxistaugliche, nationale gesetzliche Regelung umzusetzen.
  • Eine Verpflichtung, den bereits vorliegenden Begutachtungsentwurf zu ändern, ist nicht entstanden. Allerdings ist dem Fachverband der Reisebüros die Änderung des Gesetzestextes ein brennendes Anliegen, da dies für die Betriebe die größte Rechtssicherheit mit sich bringt.
  • Eine Änderung des Entwurfs kann noch vor Beschluss im Parlament erfolgen.

Bei dieser Änderung geht es dem Fachverband der Reisebüros nicht nur darum, die jüngste EU-Kehrtwende mit zu berücksichtigen, sondern auch um einige weitere wesentliche Verbesserungsvorschläge, die in der erwähnten Stellungnahme vorgebracht wurden. 

Pauschalreiserichtlinie „neu“

Die neue Richtlinie wurde notwendig, weil die seit dem Jahr 1990 geltende Richtlinie nicht mehr den Erfordernissen des Internet-Zeitalters (Online-Vertrieb) entspricht. Der erste Vorschlag zur Neugestaltung wurde von der Europäischen Kommission im Juli 2013 vorgelegt. Der Letztentwurf wurde Ende Mai 2015 vom Rat für Wettbewerbsfähigkeit beschlossen (Österreich stimmte dagegen) und der in den „Trilogverhandlungen“ erzielte Kompromiss Ende Oktober 2015 vom Plenum des Europäischen Parlaments ratifiziert.

Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgte am 11. Dezember 2015, somit sind die Bestimmungen ab Juli 2018 anzuwenden. Bis 1. Jänner 2018 muss die nationale Umsetzung erfolgen. Die WKÖ ist um eine „innerstaatliche praxistaugliche Abfederung dieser für den Mittelstand belastenden EU-Vorgaben“ bemüht.

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