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EuGH-Urteil zur Margenbesteuerung. Für Reisebüros ergeben sich dadurch Nachteile

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Gestern, am 8. Februar 2018, fiel das EuGH-Urteil rund um die Margensteuer, demnach ist diese auch auf das B2B-Reisegeschäft zu erstrecken, darüber hinaus sind Gesamt- und Gruppenmargen (Pauschalierungen bei der Bemessungsgrundlage) verboten. Seitens des Fachverbandes hoffte man, dass der EuGH im Verfahren gegen Deutschland seine bisherige Rechtsansicht nochmals überdenkt und anders entscheidet. Der Fachverband der Reisebüros informiert darüber in einer Aussendung, die sich im Anschluss an diese Zeilen findet:

EuGH-Urteil zur Margenbesteuerung im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Europäische Gerichtshof hat vor rund fünf Jahren in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien die Besteuerung von Reiseleistungen neu interpretiert. Dies hat zur Folge, dass in mehreren EU-Mitgliedstaaten die nationalen Regelungen zur Besteuerung von Reiseleistungen angepasst werden müssen.

Seitens der EU-Kommission wurde gegen Deutschland und Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, um eine Änderung der nationalen Regelung im Sinne des EuGH-Urteiles zu erreichen. Während sich Deutschland weigerte, dieser Aufforderung nachzukommen und von der Kommission geklagt wurde, änderte Österreich 2015 seine Regelung im Umsatzsteuergesetz. Auf Initiative des Fachverbandes konnte das

Inkrafttreten dieser Änderung auf 1.5.2019 verschoben werden, da man die weitere Entwicklung hinsichtlich Deutschland und auf europäischer Ebene abwarten wollte.

Der EuGH hat nun im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden und bedauerlicherweise seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Demzufolge ist die Margensteuer auch auf das B2B-Reisegeschäft zu erstrecken, darüber hinaus sind Gesamt- und Gruppenmargen (Pauschalierungen bei der Bemessungsgrundlage) verboten.

Seitens des Fachverbandes hoffte man, dass der EuGH im Verfahren gegen Deutschland seine bisherige Rechtsansicht nochmals überdenkt und anders entscheidet. Die Konsequenz dieser Rechtsprechung hat für die Reisebürowirtschaft negative Auswirkungen, da sie – vor allem im Incoming- und Kongress-Bereich – zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Buchungen im Reisebüro und Buchungen direkt beim Leistungsträger führt und generell die Ermittlung von Einzelmargen äußerst kompliziert ist.

Der Fachverband steht seit längerem in Kontakt mit dem Finanzministerium, um Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Im Ministerium hat man einerseits großes Verständnis für die Anliegen der Branche, andererseits sind EuGH-Urteile umzusetzen. Ziel der nächsten Monate wird eine österreichische Umsetzung möglichst im Gleichklang mit Deutschland sein, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.

Kürzlich veröffentlichte die EU-Kommission eine Studie zur Besteuerung von Reiseleistungen. Wir hoffen und wirken über die ECTAA engagiert darauf ein, dass sich die EU-Kommission in weiterer Folge dieser Problematik für die europäische Reisebürowirtschaft intensiv annimmt und eine EU-weit einheitliche befriedigende Lösung zu diesem Thema gefunden werden kann.

Mag. Felix König, Obmann
Dr. Thomas Wolf, Geschäftsführer

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Erstellt am: 09. Februar 2018

Hofft auf ein Umdenken des EuGH: Felix König, Obmann des Fachverbandes der Reisebüros

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