Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Bändchen und Plexiglaswände: So wirkt die Novelle auf Reisebüros

Print-Ausgabe 14. Jänner 2022

„Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2G-­Nachweises erfolgt“, erklärt Gregor Kadanka


 

Der ÖRV und der Reisebüro-Fachverband Wien informierten über alle Neuerungen der Schutzmaßnahmenverordnung – sie gilt vorerst bis inklusive 20. Jänner

Die neue Corona-Mutation Omikron hat auch zu einer Novelle der bestehenden Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung geführt. Wie diese die Reisebüros betreffen, haben Mitte der Woche der ÖRV (Österreichischer ReiseVerband) und Gregor Kadanka in seiner Funktion als Obmann der Fachgruppe Wien der Reisebüros informiert. Kundgemacht wurde die bereits 6. Novelle am 10. Jänner. Sie gilt bundesweit, mit Sonderregelungen im Burgenland für landesnahe Betriebe sowie deren Beteiligungen.

Demnach dürfen Kund*innen die Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie schon zuvor nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen. Neu ist laut Gregor Kadanka, dass „Betreiber dafür Sorge zu tragen haben, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt“. Laut Kadanka dürfe diese Kontrollpflicht „jedoch auch hier nicht überspannt werden“. Als Beispiel nennt er Einkaufszentren, in denen es oft auch Reisebüro-Filialen gibt. Der Kontrollpflicht ist dort dann Rechnung getragen, wenn der 2G-Nachweis anlässlich einer Bänderausgabe erfolgt. Wenn Kund*innen sich innerhalb des Einkaufszentrums bewegen, ist nur noch die Kontrolle bezüglich Vorhandensein dieser Bändchen notwendig. Sollte es sich um B2B-Gespräche handeln, ist das Betreten des Kundenbereichs auch mit 3G-Nachweis zulässig.

Zu den bestehenden Auflagen der Schutzmaßnahmenverordnung gehören das Tragen einer FFP2-Maske (in geschlossenen Räumen) und die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern für Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Arbeitnehmer*innen, Inhaber*innen und Betreiber*innen dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Bei Kund*innen-Gesprächen kann die FFP2-Maske abgelegt werden, falls Trenn- oder Plexiglaswände vorhanden sind. Ein letzter Punkt betrifft die „Sperrstundenregelung“: Der Kundenbereich von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen darf zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten werden. Gültig ist die 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung vorerst bis 20. Jänner 2022.

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Erstellt am: 14. Jänner 2022

Foto: © Mondial

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