Ausfallbonus

Teil-Entwarnung für Privatvermieter! Doppel- und Zusatzbonus, aber viele weiter ausgeschlossen

T.A.I. 24 TOP News

*** Dieser Beitrag wurde am 19.04.2021 überarbeitet - die Notwendigkeit dazu bestand aufgrund der in der ursprünglichen Version nicht korrekt erfolgten Trennung zwischen Privatvermietern (bis max. 10 Betten), Privatvermietern mit 11 und mehr Betten, die nach § 28 EStG (Einkommenssteuergesetz) veranlagen (de jure nach sind sie gewerbliche Vermieter, können aber trotzdem nach § 28 EStG versteuern), und gewerblichen Vermietern, die nach § 23 EStG vesteuern. ***

Der Privatvermietung sowie den gewerblichen Ferienwohnungs(FeWo)- und FerienhäuservermieterInnen kommt in Österreichs Tourismus aufgrund der Anzahl ihrer Betriebe ein hoher Stellenwert zu. Auf einen großen Teilbereich von ihnen wurde aber über weite Strecken der Corona-Pandemie komplett vergessen:

jene Gruppe, die Objekte mit in Summe mehr als 10 Betten vermietet (und damit formalrechtlich nicht mehr als Privatvermieter gilt), ihre Einkünfte daraus aber nicht nach § 23 EstG (Einkommenssteuergesetz) veranlagt (=Einkünfte aus Gewerbebetrieb), sondern nach § 28 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Sie erhalten nun, – nach langem Hin und Her sowie der in der Sitzung des Tourismusausschusses vom 11. Februar 2021 beschlossenen Änderung des Härtefallfondsgesetzes –, ab 19. April 2021 rückwirkend mit 1. November 2020 laut Tourismusministerin Elisabeth Köstinger ebenfalls eine Unterstützung.

Die Vorgeschichte

Während den gewerblichen FeWo- und FerienhäuservermieterInnen (also jene, die nach § 23 EstG versteuern) von Anfang der Corona-Krise an staatliche Hilfestellung zugesichert wurde (und Ende März 2020 eine Lösung für alle bäuerlichen VermieterInnen folgte), blieben zunächst alle Privaten außen vor.

Gerald Hauser, Obmann des Tourismusausschusses im Parlament und Tourismussprecher der FPÖ, konnte dann im Frühjahr 2020 für die PrivatvermieterInnen (FeWos und Ferienhäuser bis maximal 10 Betten) eine Änderung erwirken.

Weiterhin unberücksichtigt blieben aber all jene, deren vermietete Objekte in Summe mehr als 10 Betten aufweisen (=Gewerbebetriebe), die aber, - obwohl auch ordnungsgemäß als Gewerbe angemeldet –, wie vom Gesetzgeber erlaubt nach § 28 EstG veranlagen. Sie erhielten nach wie vor keinerlei Hilfen.

Wieder war es Gerald Hauser, der diese Problematik thematisierte und sich über Monate hindurch mit Anträgen im Tourismusausschuss sowie bei Ministerin Köstinger für eine Änderung stark machte. Mitte Februar schließlich war dies von Erfolg gekrönt. Damals wurde vom Nationalrat die Änderung des Härtefallfondsgesetzes beschlossen, durch die auch jene Vermieter, die nach § 28 EstG (Einkommenssteuergesetz) veranlagen, in den Genuss von Unterstützungsgeldern rund um die Corona-Hilfen kommen.

Wie groß diese Gruppe der §28-VermieterInnen mit 11 und mehr Betten ist, darüber liegen nur Schätzungen vor. Hauser geht von rund 10.000 Betrieben aus.

Die nunmehrige Regelung

Durch besagte Änderung des Härtefallfondsgesetzes können nun auch alle §28-VermieterInnen rückwirkend ab 1. November 2020 einen Ausfallbonus in Höhe von 15% beantragen. Zusätzlich gibt es für sie – ebenfalls rückwirkend ab 1. November – einen Zusatzbonus von 10%, womit sich der Bonus auf 25% erhöht. Für März und April 2021 wird der Ausfallbonus auf 30% verdoppelt.

Um den Ausfallsbonus in Anspruch nehmen zu können, muss mindestens ein Umsatzausfall von 40% vorliegen, was für die § 28-VermieterInnen angesichts des Beherbergungsverbotes während der gesamten Wintersaison 2020/2021 (er dauert noch fort) kein Problem darstellen sollte. Die Förderung ist mit 15.000 Euro pro Betrachtungszeitraum gedeckelt.

Lob und Kritik

Tourismusministerin Köstinger: „Bisher waren nur Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens zehn Betten anbieten, anspruchsberechtigt. Ab sofort können Zimmervermieter, die Einkünfte gemäß § 28 EStG erzielen und dafür Tourismusabgaben abführen, wie auch Urlaub am Bauernhof oder Buschenschanken mit Zimmern eine Förderung in Form des Ausfallsbonus in Anspruch nehmen.“

Nicht wirklich zufrieden mit der Lösung ist Gerald Hauser: „Die Entschädigung ist viel zu wenig weitreichend“, gibt der Obmann des Tourismusausschusses zu bedenken. Der Grund: von Mitte März bis Ende Oktober 2020 gab es für besagte § 28-VermieterInnen gar keine Corona-Unterstützungen und verglichen mit den 80%/50%-Hilfen für die Gewerbebetriebe in November und Dezember 2020 sind die maximal möglichen je 25% für die § 28-VermieterInnen extrem niedrig.

Auch wenn „nun tausende Beherbergungsbetriebe im Land unterstützt werden, die von der Pandemie besonders hart betroffen wurden“, sind die in Aussicht gestellten Summen laut Gerald Hauser zu gering. Er wird sich weiter für eine Gleichbehandlung der privaten und gewerblichen VermieterInnen einsetzen.  

Die Richtlinien zum Ausfallsbonus für PrivatvermieterInnen

Der Ausfallsbonus für März und April 2021 kann ab 19. April von folgenden Vermietern beantragt werden:

  • Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens 10 Betten vermieten
  • Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen.
  • Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen.
  • Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
  • Urlaub am Bauernhof-Betriebe

Der Zuschuss für die Monate März und April wird von 15 % auf 30 % verdoppelt. Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben abführen, erhalten – weil sie bislang von diesen Hilfen ausgenommen waren – in beiden Monaten einen Zusatzbonus von 10 %.

Antrag und Abwicklung erfolgen ab Montag, 19. April, 2021 über die Agrarmarkt Austria (AMA) - Details siehe dieser Link >>>

• Es muss mindestens ein Umsatzausfall von 40 % vorliegen.

• Die Förderung ist mit 15.000 Euro pro Betrachtungszeitraum gedeckelt.

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