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Eine gestern, 6. September 2018, erfolgte Klarstellung des Finanzministerium bestätigt die Steuerfreiheit von Dienstwohnungen im Tourismus. Finanzminister Hartwig Löger (Bild) hat damit eine Rechtsunsicherheit aus dem Weg geräumt, die seit fünf Jahren regelmäßig für Schwierigkeiten gesorgt hat.
Dienstwohnungen für MitarbeiterInnen in der Hotellerie stellten theoretisch bereits seit 2013 keinen Sachbezug dar, sofern sie 30m² nicht überschreiten. Doch die Ausformulierung der damaligen Verordnung war unscharf und ließ gegensätzliche Auslegungen zu. Dies wurde nun geändert (siehe Info-Kasten).
Tourismusministerin Elisabeth Köstinger freut sich, „dass hier in Zusammenarbeit mit dem BMF nun Rechtssicherheit für unsere Österreichischen Touristiker geschaffen wurde. In kaum einer anderen Branche sind Wohnungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so notwendig wie im Tourismus.“
Für die Präsidentin der ÖHV (Österreichische Hoteliervereinigung) Michaela Reitterer ist das „eine super Nachricht“, denn „bisher hatten widersprüchliche Judikate für Unsicherheit gesorgt, aus denen Lohnsteuernachzahlungen drohten.“
„Wer die Praxis in der Branche kennt, der weiß, dass dies ein untragbarer Zustand war. Sowohl für die Unternehmen, als auch für die Mitarbeiter“, zeigt sich auch der Nationalratsabgeordnete und Hotelier, Franz Hörl, zufrieden mit der nunmehrigen Lösung. „Bis dato oblag es den Finanzbehörden, den Sachbezug im Einzelfall zu bewerten.“
Die grundsätzliche Regelung: Wenn einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird – kostenlos oder vergünstigt –, dann gilt dies abgabenrechtlich als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und ist als Sachbezug zu werten (StF: BGBl. II Nr. 416/2001, Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge - Sachbezugswerteverordnung). Es werden demnach Lohn- und Sozialversicherungsabgaben fällig.
Sonderfälle: Miniwohnungen (Unterkünfte bis 30 m²) hingegen sind abgabenfrei, es ist kein steuerlicher Sachbezug zum Ansatz zu bringen. Bei einer Größe von 30 m² bis max. 40 m² darf beim Ansatz des Sachbezugs jedoch ein Abschlag von 35 Prozent berücksichtigt werden, vorausgesetzt, die Unterkunft wird vom selben Arbeitgeber für max. 12 Monate zur Verfügung gestellt.
Die Ausnahmeregelung: Mit 1. Jänner 2013 wurde eine per Verordnung Ausnahmeregelung wirksam (BGBl. II Nr. 366/2012, Änderung der Sachbezugswerteverordnung). Sie betrifft jene Fälle, bei denen der Arbeitgeber
Diese Ausnahmeregelung trifft allen voran auf das Hotel- und Gastgewerbe zu. Als problematisch erwies sich jedoch die Formulierung „rasche Verfügbarkeit des Dienstnehmers im besonderen Interesse des Dienstgebers“. Durch die nunmehrige Verordnung (BGBl. II Nr. 237/2018) wurde dieser Passus ersatzlos gestrichten.
Erstellt am: 07. September 2018
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