Gewerbliche Appartementvermieter

Existenzbedrohende „Absurdität“! Druck wird stärker, Entschließungsantrag kommt

T.A.I. 24 TOP News

Freitag der 13. gilt landläufig als Unglückstag. Vielleicht ist das der Grund, weshalb ein unmittelbar nach Ende der am 13. November 2020 – es war ein Freitag – abgehaltenen Budgetbesprechung der Untergruppe Tourismus im Parlament Gerald Hauser gegebenes Versprechen bislang nicht eingelöst wurde.

Es geht um die nachträgliche Aufnahme der nach § 28 EstG steuerrechtlich eingeordneten gewerblichen Appartementvermieter um die Gewährung des Fixkostenzuschusses (und der Umsatz-Entschädigung im zweiten Lockdown) nach dem COVID-19-Gesetz. T.A.I. hatte groß darüber berichtet (>>>).

Jetzt legt Gerald Hauser, er ist Obmann des Tourismusausschusses im Nationalrat und Tourismussprecher der FPÖ, einen Zahn zu: Im Zuge der morgigen (25. November 2020, 13 Uhr) angesetzten Sitzung des Hauptausschusses im Parlament wird Hauser einen Entschließungsantrag betreffend „Ausgrenzung von Gewerbetreibenden beim Umsatzersatz“ einbringen.

Der unveränderte Sachverhalt

Infolge des neuerlichen Lockdowns wurde Unternehmen, die aufgrund „körpernaher Dienstleistungen“ behördlich geschlossen wurden, ein Umsatzersatz in Aussicht gestellt (Anm.d.Red.: Reisebüros zählen kurioser Weise nicht dazu, die massive Kritik an dieser Benachteiligung hat bisher zu keiner Änderung geführt). Abgesehen von den Reisebüros gibt es bei den gewerblichen AppartementvermieterInnen eine eklatante Ungleichbehandlung:

  • In den Genuss des Umsatzersatzes kommen derzeit nur jene gewerblichen Appartementvermieter, die aus dieser Tätigkeit „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ (§ 23 EstG Einkommenssteuergesetz) erzielen. Dies ist ab 5 Appartements mit (in Summe) 10 Betten und mehr der Fall.
  • Wer unabhängig von der Bettenanzahl weniger Appartements hat (z.B. 4, siehe unten), möglicher Weise aber einen größeren Betrieb, der erzielt „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ (§ 28 EstG). Diese sind nicht im § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) angeführt.

Härtefälle und existenzbedrohende Situationen

Dies betrifft nicht nur den jetzigen Umsatz-Ersatz, sondern generell den Fixkostenzuschuss. Gerald Hauser: „Diese Regelung bzw. die Auslegung führt in der Praxis zu völlig absurden, unverständlichen Härtefällen und existenzbedrohenden Situationen.“ Er führt als konkretes Beispiel jenes Appartementhaus mit vier Appartements mit bis zu 29 Betten an, das vor zwei Wochen Anlass für sein Einschreiten in der Budgetbesprechung war.

Wie viele der bundesweit 1.276 gewerbliche Appartementhäuser und FeWos davon betroffen sind, entzieht sich der Kenntnis. Fest steht, dass die gesamte Gruppe 8,7% des österreichischen Beherbergungsangebotes stellt und für 9% des Nächtigungsaufkommens sorgt.

Ob Gerald Hauser mit dem Entschließungsantrag Erfolg hat, wird sich weisen. Er wird jedenfalls „in formeller Hinsicht um Zuweisung dieses Antrages an den Tourismusausschuss“ ersuchen. Dessen nächste Sitzung ist für Anfang Dezember geplant. T.A.I. wird über die weitere Entwicklung berichten.

Josef Schößwendter
15. 12. 2020
Umsatzersatz Appartements
Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich betreibe in Maria Alm ein Sportgeschäft, zusätzlich vermiete ich 10 Appartements mit insgesamt 44 Betten.

Fürs Sportgeschäft und den Skiverleih habe ich natürlich Gewerbescheine.

Laut meinem Steuerberater erhalte ich für den Lockdown von 19.12.2020 bis 7.1.2021 keinen Umsatzersatz für die Appartements, da sich meine Gewerbescheine nur aufs Geschäft beziehen.

Dass mir für die Appartements kein Umsatzersatz zusteht ist mir total unverständlich, weil ich für meine Vermietung umsatzsteuer- und einkommensteuerpflichtig bin.

Für Unterstützung und Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Schößwendter
Hochkönigstr. 25
5761 Maria Alm
ATU 3342 3408

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