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Die im Mai im Vorfeld zu ihrem Frühjahrskongress durchgeführte Mitglieder-Umfrage der ÖHV (Österreichische Hoteliervereinigung), wie die Beherbergungsbetriebe mit der Regierungsperformance in der Corona-Krise zufrieden sind, brachte ein klares Ergebnis: Mit Abstand am schlechtesten schnitten damals die Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz (EpiG) ab: Für die gab’s nur eine 3,9 als Bewertung – ein deutlicher Abstand zum zweitschlechtesten, den Steuer- und Abgabenstundungen (Note 2,5).
Zum Vergleich: Unter den 11 abgefragten Maßnahmen (vom Ausfallsbonus bis zum Verlustersatz) schnitt die Senkung der Umsatzsteuer auf Logis, Speisen & Getränke auf 5 % mit Schulnote 1,4 am besten ab. Kurzarbeit und Umsatzersatz folgten mit Note 1,8 auf den Plätzen.
Dies rief den Nationalrats-Abgeordneten und Obmann des Tourismusausschusses im Parlament, Gerald Hauser, auf den Plan. Nur wenige Tage nach dem ÖHV-Kongress stellte er Mitte Juni eine schriftliche Anfrage an Sozialminister Wolfgang Mückstein, um von diesem den aktuellen Stand der Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz zu erfahren. Seit heute liegt dessen Antwort vor.
Weit mehr Anträge als vermutet
Diese überrascht zunächst, denn die in der Beantwortung genannten Zahlen der gestellten Anträge sind weit höher, als jene aus Mücksteins im April erfolgten Beantwortung zu einer ebenfalls zum EpiG gestellten Anfrage hervorging.
Des Rätsels Lösung: Ging es damals lediglich um die von Beherbergungsbetrieben gestellten Anträge, standen nun jene aller Unternehmen (natürlichen und juristische Personen sowie Personengesellschaften) im Fokus, sondern auch von den Betrieben für ihre ArbeitnehmerInnen gestellten Anträge. Dem Epidemiegesetz zufolge haben nämlich MitarbeiterInnen Anspruch auf Vergütung, wenn und soweit sie nach dem EpiG abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Ernüchternde Erledigungs- und Auszahlungsquoten
T.A.I. hat die Antworten der einzelnen Bundesländer (Mückstein: „Die Abwicklung der Vergütungen nach dem Epidemiegesetz obliegt den Ländern. Da die angefragten Informationen meinem Ressort nicht vorlagen, waren die Bundesländer zu befassen“) in eine Tabelle zusammengefasst. Diese Antworten waren nicht lückenlos. In manchen Fällen fehlen sie, in anderen konnten sie aufgrund der gegebenen Informationen von T.A.I. hochgerechnet werden (in der Tabelle kursiv dargestellt).
Die Ergebnisse sind so oder so ernüchternd:
12 Monate Zeit für die Entschädigungen
Ergänzende Fragen von Gerald Hauser betrafen z.B. die mögliche Entschädigung für Unternehmen bei verspäteter Auszahlung (mögliche Zinsen, Kreditaufnahme etc.). Minister Wolfgang Mückstein zufolge sind derartige Entschädigungen im Gesetz nicht vorgesehen: „Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden über die Anträge innerhalb der im EpiG vorgegebenen Frist von 12 Monaten, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt zeitnah nach Rechtskraft der Bescheide.“
Nur für den Fall, dass „durch Verspätung rechtswidrig und schuldhaft ein Schaden verursacht wurde, können Amtshaftungsansprüche entstehen.“
Schätzungen, wie viele Betriebe zusperren mussten, weil die Hilfen und gesetzlich festgelegte Entschädigungen seitens des Staates nicht in angemessener Zeit ausbezahlt wurden (so eine weitere Frage von Gerald Hauser) gibt es laut Minister Mückstein keine.
Beratung durch Ernst & Young
Es wurden vom Sozialministerium aber beim Wirtschaftsprüfungsunternehmen Ernst & Young (EY) Leistungen in Höhe von 124.738,80 (inkl. USt.) zugekauft, und zwar im Zeitraum Juli bis Dezember 2020. Diese betrafen einerseits die Ausarbeitung der entsprechenden Verordnung für die Berechnung des Verdienstentganges, andererseits die laufende Beratung der Bundesländer im Zusammenhang mit dem Vollzug.
Minister Wolfgang Mückstein: „Der Zukauf dieser Leistungen war deshalb erforderlich, da es bis zum Sommer 2020 keine rechtlich eindeutige Regelung für die Berechnung des Verdienstentganges für selbständig Erwerbstätige gegeben hat.“
Erstellt am: 16. August 2021
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