Mehrwertsteuer-Senkung im Tourismus

Aufatmen & Kritik: 5% USt. auch für Logis, aber Befristung bis 31.12. nicht Praxis-konform

T.A.I. 24 TOP News

Erleichterung in Österreichs Hotellerie: der Nationalrat stimmte am 30. Juni 2020 in dritter Lesung der Abänderung des Umsatzsteuergesetzes dahingehend zu, dass nicht nur – wie ursprünglich geplant – die Mehrwesteuer für Getränke (bisher 20%) und Speisen (bisher 10%) mit 1. Juli 2020 auf einheitlich 5% gesenkt wird, sondern auch jene für Beherbergung (bisher 10%). Die Maßnahme ist vorerst bis 31. Dezember 2020 befristet.

Der Abänderung zugestimmt haben neben der Regierungsparteien ÖVP und die Grünen auch die FPÖ und die NEOS. Die SPÖ hatte anfangs Bedenken und sieht dadurch größere Unternehmen unangemessen bevorzugt, stimmte allerdings in dritter Lesung ebenfalls zu.

Laut Franz Hörl, Seilbahn- und Hotelunternehmer sowie Abgeordneter im Nationalrat, kam die 5% Senkung für Logis-Leistungen (Beherbergung, Privatzimmervermietungen und Ferienwohnungen) mittels Abänderungsantrag zustande: „Dadurch wurde das ursprüngliche Vorhaben, die Umsatzsteuersenkung auf 5% für Speisen und Getränke in der Gastronomie auch auf Nächtigungen ausgedehnt.“ Kurz zuvor gab es noch einen Appel von ÖHV-Präsidentin Michaela Reitterer an die Abgeordneten.

Silvester absolute Unzeit zur Kassen-Umstellung

Erst gestern, Montag, hatte der Obmann des Tourismusausschusses im Nationalrat, Gerald Hauser, im Rahmen einer Pressekonferenz der FPÖ die Forderung nach einheitlicher Senkung auf 5% erhoben, da sich ansonsten „ein erheblicher administrativer Mehraufwand“ ergeben hätte: „Die Branche jammert und schnauft. Es ist unglaublich kompliziert und das für ein halbes Jahr.“

So erfreulich der einheitliche Satz von 5% nun ist, so problematisch stellt sich für Gerald Hauser die zeitliche Limitierung dar: „Silvester ist eine absolute Unzeit, um die Kassen umzustellen! Da besteht dringend Nachbesserungsbedarf. Leider hat man nicht auf die Experten gehört.“ Für Gerald Hauser wäre die Ausdehnung der Maßnahme auf die gesamte Wintersaison zielführend, zumindest aber bis Ende der Weihnachtsferien bzw. Mitte Jänner.  

Entlastung für die Branche

Tourismusministerin Elisabeth Köstinger ist mit dem bisher Erreichten zufrieden: „Die Steuersenkung auf 5% ist eine schnell wirksame und unbürokratische Maßnahme, die den Betrieben sehr unmittelbar hilft.“ Sie stelle „eine extrem wichtige Erleichterung für die Gastronomie, die Tourismus- und Freizeitwirtschaft“ dar und entlaste jene Branchen, die von der Krise am schwersten getroffen wurden.

Ob es zu einer Verlängerung über den 31. Dezember hinaus kommt, wird sich weisen. Bei Kurzarbeit etc. war dies bereits der Fall. Der Bundesrat wird sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens aller Voraussicht nach bereits in seiner nächsten Sitzung am 2. Juli mit der Umsatzsteuer-Novelle befassen.

Die wichtigsten Maßnahmen für den Tourismus

Die Prodinger Tourismusberatung hat die bisher ergriffenen Maßnahmenpakete der Regierung zusammengefasst, die Tourismusbetrieben helfen, die aktuelle Krise zu meistern und ihre Liquidität zu steigern. Neben der soeben beschlossenen (und befristeten) Mehrwertsteuersenkung auf 5% für Speisen, Getränke und Logis sind dies:

  • Der neue Verlustrücktrag: betriebliche Verluste aus 2020 können mit Gewinnen bei der Veranlagung 2019 ausgeglichen werden (unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis 2018). Der maximale Verlustrücktrag liegt bei 5 Mio. €. Vorteil: damit kann eine Gutschrift von Ertragsteuern für Vorjahre zeitnah lukriert werden.
  • Stundung von Steuerbeträgen: diese wurden generell bis 15. Jänner 2021 verlängert. Es werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Die Rückzahlung ist in zwölf Monatsraten möglich, bei stufenweiser Anhebung der Stundungszinsen auf die derzeit geltenden 3,88%.
  • Neustartbonus für Dienstverhältnisse für zuvor arbeitslose MitarbeiterInnen (auch rückwirkend). Er ist auch in kurzarbeitenden Betrieben möglich.
  • Noch in Entwurf-Phase ist eine degressive Abschreibung von höchstens 30%. In späteren Jahren kann von der degressiven Abschreibung auf die lineare Abschreibung gewechselt werden, aber nicht umgekehrt.
  • Für betriebliche Bauten ist im ersten Jahr der Inbetriebnahme der dreifache Abschreibungssatz möglich (somit 7,5%), für Mitarbeiterwohnungen 4,5%). Im darauffolgenden Jahr ist das Doppelte des jeweiligen normalen Abschreibungssatzes möglich. Dies sollen laut Entwurf bereits für alle nach dem 30. Juni 2020 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter gelten.
  • Investitionsprämie für Wirtschaftsgüter, die zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 angeschafft werden in Höhe von 7 % (ausgenommen klimaschädliche Investitionen).

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