Energieabgabenrückvergütung

Streichung widerspricht EU-Recht, ÖHV spricht sich für rasche Rückzahlung aus

Im Jahr 2011 hatten die österreichischen Regierungsparteien die Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe gestrichen, wodurch seitdem energieintensiven Wellnesshotels jährlich ein durchschnittlicher Mehraufwand von 23.000 Euro entsteht. Bei Thermenhotels liegt dieser Mehraufwand bei 70.000 Euro und mehr. Nun hat der EuGH hat festgestellt, dass die österreichische Gesetzesnovelle von 2010, mit der die Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe abgeschafft wurde, wegen eines Formalfehlers EU-Recht widerspricht und die Bestimmung deshalb nicht in Kraft getreten ist.

Dieses Urteil freut u.a. die Österreichische Hoteliervereingung (ÖHV), die bereits 2012 die Anträge von 700 Betrieben bis hin zur Klage vor dem VfGH mit drei Musterbetrieben koordiniert hatte (Prodinger | GFB zog mit ihrem Klienten, dem Dilly Resort aus Windischgarsten, vor den EuGH stellvertretend für alle österreichischen Hoteliers). „Der EuGH ist unserer Argumentation gefolgt: Die Streichung der Energieabgabenvergütung in der Form war unzulässig“, freut sich der Generalsekretär der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV), Dr. Markus Gratzer.  

Auch der Fachverband Hotellerie in der WKÖ begrüßt diesen Schritt. „Denn damit wird nochmals die Ungleichbehandlung zwischen güterproduzierenden und Dienstleistungsbetrieben aufmerksam gemacht. Dennoch ist festzuhalten: Diese Entscheidung sagt noch nichts darüber aus, ob auch tatsächlich Rückforderungsansprüche einzelner Hotelbetriebe gewährt werden“, so Fachverbandsobmann Siegfried Egger.

Die ÖHV fordert die österreichischen Finanzbehörden auf, die Anträge von Dienstleistungsbetrieben auf Rückerstattung der Energieabgabenvergütung nunmehr rasch positiv zu bescheiden, insgesamt steht eine Summe von 100 Mio. Euro im Raum. Die dem aktuellen Urteil zugrunde liegende Frist betrifft den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.12.2014. Anträge auf Energieabgabenrückvergütung können spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beim Finanzamt eingebracht werden.

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Freut sich über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Stefan Rohrmoser, Prodinger Steuerberatung

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