Bestpreisklausel

Schwarzer Peter für Booking.com! EuGH-Verbot „vollinhaltlich begrüßen“

Print-Ausgabe 18. Oktober 2024

Der Beratungsschwerpunkt von Heimo Bernroitner liegt auf den Branchen Touristik, Hotellerie und Gastronomie

Bestpreisklauseln von Buchungsplattformen verstoßen gegen das Unionsrecht – „Sie sind unzulässig“, betont der Gerichtshof der Europäischen Union

An Buchungsplattformen wie Booking.com, Opodo oder Trivago führt nahezu kein Weg vorbei. Doch während sie auf der einen Seite helfen, Umsatz zu generieren, stehen auf der anderen Seite der Medaille erhebliche Provisionsansprüche sowie das Verbot, die angebotenen Preise entweder auf anderen Plattformen („weite Bestpreisklausel“) oder über hoteleigene Buchungskanäle („enge Bestpreisklausel“) zu unterbieten. Jetzt schaffte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit seiner Entscheidung für Klarheit: Mit Rechtssache C-264/23 wurde im September 2024 den Bestpreisklauseln ein Riegel vorgeschoben und das Verhalten von Booking.com als wettbewerbswidrig beurteilt. Für den Generalsekretär der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV) Markus Gratzer ist das ein entscheidender Schritt „für Augenhöhe zwischen Hotels und Plattformen“.

Laut dem Rechtsanwalt Heimo Bernroitner, der für T.A.I. die wichtigsten Entscheidungsdetails zusammenfasste, hatte Booking.com zuvor einen Befreiungsschlag versucht. Das Portal hatte vor einem Gericht in Amsterdam gegen eine Vielzahl von Hotelbetreibern auf die Gültigkeit von Bestpreisklauseln in den mit diesen Hotels geschlossenen Verträgen geklagt. Booking.com stützte seine Argumentation, wonach Bestpreisklauseln zulässig seien, insbesondere auf das Argument, dass es sich dabei lediglich um eine objektiv notwendige bzw. angemessene „Nebenabrede“ handeln würde. Heimo Bernroitner: „Dieser Rechtsansicht von Booking.com erteilte der EuGH eine klare Absage.“

Ihm zufolge geht der EuGH „unmissverständlich davon aus“, dass die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen einerseits „eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb hat“, anderseits aber Bestpreisklauseln in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Sowohl bei „weiten“ als auch bei „engen Bestpreisklauseln“ gebe es keinen Zusammenhang zwischen dem Fortbestand der Hotelbuchungsplattform und der Auferlegung solcher Klauseln. Sie wirken „klar spürbar wettbewerbsbeschränkend“. Heimo Bernroitner: „Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der EuGH mit dieser Entscheidung den einzelnen Hotelbetreibern den Rücken gegenüber den Buchungsplattformen gestärkt hat.“ Diese Rechtsprechung sei „vollinhaltlich zu begrüßen.“

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