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Vor Gericht und auf hoher See…

Print-Ausgabe 9. September 2016

…ist man in Gottes Hand. Dieser Kalauer passt perfekt auf die zerklüftete Materie des Reiserechts: Nicht nur die „Pauschalreiserichtlinie“ der EU, auch das Gewährleistungsrecht, das Konsumentenschutzgesetz, das ABGB und ein halbes Dutzend andere Rechtsvorschriften sind zu beachten, wenn ein Gericht klären muss, ob ein „Reisemangel“ besteht, der so gravierend ist, dass er die Forderung nach einer „Minderung des Reisepreises“ rechtfertigt.

Rechtsposition auf den Kopf gestellt

Ein eigene Rechtsmaterie wurde erst  mit der „Pauschalreiserichtlinie“ der EU realisiert, die in Österreich 1994 wirksam wurde und die Position des Reisenden gegenüber dem Veranstalter auf den Kopf stellte: Vorher musste sich der Bucher einer Reise bei Problemen selbst mit jedem einzelnen Leistungsträger auseinandersetzen. Der Anbieter der Reise konnte sich auf die Position des Vermittlers zurückziehen, der selbst für gar nichts haftet. Die Richtlinie machte aus jedem, der eine Pauschalreise anbietet – verkürzt: jede Reise mit mindestens zwei Elementen wie Transport und Unterkunft – einen „Reiseveranstalter“, der für jeden Mangel an der Reise haftet. Für den Reisenden ist er der einzige Ansprechpartner, den er bequem auf eine „Minderung des Reisepreises“ klagen kann.

Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn nicht geliefert wird, was versprochen wurde oder erwartet werden konnte. Die Grenze ist das „allgemeine Lebensrisiko“ (am Meer muss man mit Seegras und Quallen rechnen) es sei denn, diese Verschmutzung tritt dauerhaft auf, dann lassen sich bis zu 30 Prozent herausholen.

Oder auch nicht: Dem Richter steht freie Beweiswürdigung zu, er muss in jedem Einzelfall überprüfen, ob ein „erheblicher“ Reisemangel besteht, was im Angebot (Prospekt, bei der Buchung etc.) zugesagt wurde, was für den jeweiligen Standort als bekannt vorausgesetzt und was aufgrund des lokalen Standards und des Preisniveaus erwartet werden kann. Außerdem muss er beurteilen, ob die vorgelegten Beweise ausreichend sind.

Dass unter diesen Umständen keine Judikatur mit einer klaren Linie entstehen konnte, ist nicht verwunderlich. Als Orientierungshilfe durch das Chaos entstand zunächst die „Frankfurter Tabelle“, eine dürre Auflistung von Entscheidungen nach dem Muster „Kies- statt Sandstrand = 5 Prozent Preisminderung“. Der Wiener Anwalt Heike Lindinger schuf ein österreichisches Modell, dass bedeutend mehr bietet: Die Wiener Liste geht auch auf die Begründung der Entscheidungen ein und enthält auch jene, die eine Preisminderung ablehnen. Rechtliche Relevanz hat keine dieser Entscheidungssammlungen.

Urlaubshobby Mängelsuche

„Man hat den Eindruck, die Lieblingsbeschäftigung der Österreicher im Urlaub ist die Mängelsuche“, so Heike Lindinger beim zehnjährigen Jubiläum seiner Wiener Liste, zu dem sie der Manz Verlag in 3. Auflage veröffentlichte. „Noch am Abreisetag wird nach einem Fotobeweis dafür gesucht, dass der frisch gepresste Orangensaft doch aus dem Tetrapak gestreckt wurde.“ Erstaunlich sei das inferiore Informationsniveau vieler Kläger, manche wüssten nicht einmal, auf welchem Kontinent sie ihren Urlaub verbringen. Daher sei es ratsam, wirklich nichts als bekannt vorauszusetzen und im Katalog darauf hinzuweisen.

Häufig wird auch das finanzielle Risiko einer Klage unterschätzt. Die Verfahrenskosten und das Honorar der Anwälte können schnell über ein paar tausend Euro hinauswachsen.  Eine Reisepreisminderung von 20 Prozent (im Schnitt niedriger) macht bei einer Reise um 5.000 Euro (für 2 Personen) 1.000 Euro aus – sofern, was häufig vorkommt, der Nachlass nicht nur für jene Tage zugesprochen wird, an denen der Reisemangel –z.B. kein Warmwasser – wirksam wurde. Dass da unterm Strich viel übrig bleibt, ist eher zweifelhaft.

Statistik gibt es zwar keine, aber die Zahl der Reiserechts-Verfahren ist rückläufig. Der Grund: Das Beschwerdemanagement der Reiseveranstalter ist deutlich besser geworden. Nur wo eine außergerichtliche Lösung an den überzogenen Nachlassvorstellungen der Mängelsucher scheitert, begibt man sich auf den unsicheren Boden der Justiz.

Dass den Gerichten die Arbeit ausgeht, ist trotzdem nicht zu befürchten: 2015 wurde die Pauschalreiserichtlinie novelliert, die Konsumentenschützer haben wieder einmal Regelungen durchgesetzt, die mehr Fragen offen lassen als beantworten. Die nächste Auflage der „Wiener Liste“ ist jedenfalls gesichert.

Günther Greul

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