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Fixkostenzuschuss und § 28 EStG

Vor Sieg der Vernunft! Ministerin Köstinger sagt Ausschuss-Obmann Hauser Lösung zu

T.A.I. 24 TOP News

Aufatmen können möglicher Weise bald jene gewerblichen Appartementvermieter, die aufgrund ihrer steuerrechtlichen Zuordnung zu „Einkommen aus Vermietung und Verpachtung“ bei der Gewährung des Fixkostenzuschusses bisher abgelehnt wurden. „Ministerin Köstinger hat mit versprochen, das zu ändern“, betonte der Obmann des Tourismusausschusses im Nationalrat, Gerald Hauser (FPÖ), unmittelbar nach Ende der heutigen Budgetbesprechung der Untergruppe Tourismus im Parlament.

Ausgelöst worden war die Angelegenheit von einer gewerblichen Appartementvermieterin in Tirol (4 Appartements, 29 Betten). Deren monatliche Fixkosten belaufen sich auf ca. 3.800 Euro.

Die Ausganslage

Da besagte Appartementvermieterin „nur“ 4 Appartements betreibt, fällt sie steuerrechtlich unter „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ (die sind im § 28 EstG – Einkommenssteuergesetz geregelt) und nicht unter „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ (§ 23 EstG). Dies wäre erst ab 5 Appartements mit (in Summe) 10 Betten und mehr der Fall. Dass besagte Appartementvermieterin mit 29 Betten über fast das Dreifache der als Minimum geforderten Anzahl von 10 Betten verfügt, spielt keine Rolle.

Solange Corona noch kein Thema war und es auch kein COVID-19-Gesetz gab, das per Verordnung die Gewährung von Fixkosten-Zuschüssen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur (COFAG) regelt, stellte dies auch kein wirkliches Problem dar.

Der Sachverhalt

Dieses wurde erst schlagend, als die Appartementvermieterin im Frühsommer 2020 um Fixkostenzuschuss ansuchte. Am 2. Juli wurde ihr Antrag per E-Mail von der COFAG-Geschäftsführung abgelehnt. Begründung: „Es gibt (bei Ihnen) keine Einkünfte gemäß § 21 (Landwirtschaft), § 22 (Selbständige) oder § 23 (Gewerbetrieb) des Einkommenssteuergesetzes.“

Die COFAG handelte in dem Fall korrekt, denn aus welchem Grund auch immer wurden Einkünfte aus § 28 nicht in die Verordnung des Finanzministers aufgenommen, auch wenn es sich um einen gewerblichen Betrieb handelt.

Keine Reaktion, keine Chance

Die Appartementvermieterin ließ nicht locker und wandte sich Anfang September an den Wirtschaftsbund mit der Bitte, das Thema an Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck heranzutragen. Bis Anfang November gab es auf zwei Schreiben von ihr keine Reaktion.

Anders verhielt es sich bei ihrem Vorstoß im Tourismusministerium. Von dort erhielt sie am 10. November die Antwort, dass ein Wechsel der Einkunftsart eine mögliche Option wäre, dies aber „weitreichende Folgen“ hätte und „sowohl Vor- als auch Nachteile“ mit sich brächte.

Durchbruch bei den Budgetbesprechungen

Schon zuvor wandte sich die Appartementvermieterin am 3. November an Gerald Hauser, den Obmann des Tourismusausschusses. Der zeigte sich fassungslos: „Da geht’s um das i-Tüpfel, da wiehert die Bürokratie ganz laut.“

Hauser packte dann die Gelegenheit beim Schopf und konfrontierte Bundesministerin Elisabeth Köstinger im Zuge der diese Woche laufenden Budgetbesprechungen, wo am 13. November die Untergruppe 42 (Tourismus) an der Reihe war. Hauser: „Jede Fraktion hat bei diesen Besprechungen 7 Minuten Zeit für Fragestellungen.“

Hauser („Ich habe das Thema massiv angesprochen“) hatte mit seinem Vorstoß offenbar Erfolg: „Am Ende der Budget-Beratung haben mir Ministerin Köstinger und ihr Team zugesagt, dass sie das ändern werden“ – sprich, dass beim Finanzminister dahingehend interveniert wird, auch die nach § 28 EstG steuerrechtlich eingeordneten gewerblichen Appartementvermieter in die Gewährung des Fixkostenzuschusses nach dem COVID-19-Gesetz mit zu berücksichtigen.

Die weitere Vorgangsweise

Einen entsprechenden Entschließungsantrag betreffend „Gewerbetreibenden helfen – Schikanen beim Fixkostenzuschuss beenden“ hat Gerald Hauser mit weiteren Abgeordneten im Parlament bereits eingebracht.

Ob und wie rasch es zu einer Änderung hinsichtlich Einbeziehung von gewerblichen Betrieben kommt, die nach dem § 28 EstG versteuern, wird sich weisen.

Anteil der gewerblichen Appartementvermieter am Tourismus

Wie viele gewerbliche Appartementvermieter aufgrund ihrer steuerrechtlichen Zuordnung zu § 28 EstG vom Ausschluss aus dem Fixkostenzuschuss betroffen sind, ist unklar.

Fest steht, dass es Bundesweit 1.276 gewerbliche Appartementhäuser, FeWos und Feriendörfer gibt, die 8,7% des österreichischen Beherbergungsangebotes stellen. Die Hälfte dieser Betriebe (635) befindet sich in Tirol, wo sie sogar 13,7% des Angebotes ausmachen.

Der Beitrag der gewerblichen Appartementhäuser, FeWos und Feriendörfer zum Nächtigungsaufkommen Österreichs lag 2019 bei 9%, in Tirol bei 10,6%. Die Aufenthaltsdauern liegen mit 5,1 Tagen (Ö) bzw. 5,5 Tagen (T) weit über jenen des Gesamttourismus (3,3 Tage in Ö, 4,0 Tage in Tirol).

Auch das Nächtigungswachstum lag mit 6,0% (bundesweit) sowie 5,0% (Tirol) um ein Vielfaches über jenem aller Nächtigungen (1,9% Österreich, 0,5% Tirol).

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