Recht – aktuell

EU-Pauschalreiserichtlinie und OGH-Entscheid über Gastgärten

Print-Ausgabe 15. Mai 2026

Im ersten Teil der Serie mit Prof. Helmut Ofner geht es unter anderem um die EU-Pauschalreiserichtlinie (Foto: © Livia Ofner)

Eine T.A.I.-Serie beschäftigt sich mit „Recht & Tourismus“ – den Anfang machen Änderungen der EU-Pauschalreiserichtlinie und ob Gastgärten eine Haftungsfalle darstellen

Die Idee für diese Serie – viermal pro Jahr sind fix – kam bei einer Besprechung mit Prof. Helmut Ofner im Frühjahr im Hotel Anantara Palais Hansen Vienna. „Recht und Tourismus gehören zusammen, wie eineiige Zwillinge“, meinte T.A.I. damals, doch wissen Touristiker:innen – außer jenen, die das entsprechende Masterstudium besuchen – kaum über Jus Bescheid. „Das kann man leicht ändern“, antwortete Helmut Ofner. Die T.A.I. Serie „Recht – aktuell“ war geboren. Im ersten Teil geht es um die EU-Pauschalreiserichtlinie sowie um eine aktuelle Klage rund um Gastgärten.

Pauschalreiserichtlinie – Änderungen in Kürze

Definition einer Pauschalreise

Beim Online-Kauf, bei dem verknüpfte Buchungsverfahren die Kombination von Dienstleistungen unterschiedlicher Unternehmen ermöglichen, liegt eine Pauschalreise vor, wenn der erste Unternehmer die personenbezogenen Daten des Reisenden an andere Unternehmer übermittelt und der Vertrag über alle Dienstleistungen innerhalb von 24 Stunden geschlossen wird.

Wenn der Reiseveranstalter die Kund:innen dazu auffordert, zusätzliche Dienstleistungen zu buchen, muss der Kunde informiert werden, wenn diese keine Pauschalreise mit den zuvor gebuchten Leistungen bilden.
Künftig sind Reiseveranstalter auch dazu angehalten, Urlauber:innen aktiv über Pass- und Visa-Erfordernisse für die Destination und etwaige Transitländer zu informieren.

Gutscheine

Verbraucher haben das Recht, einen Gutschein abzulehnen und stattdessen innerhalb von 14 Tagen eine Rückerstattung zu beantragen. Kunden haben Anspruch auf eine Rückerstattung für vollständig oder teilweise nicht verwendete und abgelaufene Gutscheine. Unternehmen dürfen die Auswahl an Reiseleistungen für Gutscheininhaber nicht einschränken.

Stornierungsgebühren

Eine kostenfreie Stornierung ist nach dem Entwurf in Hinkunft nicht nur dann zulässig, wenn am Reiseziel unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände eintreten, sondern auch dann, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse am Abfahrtsort eintreten, die die Reise erheblich beeinflussen können.

Fristen für Bearbeitung von Beschwerden und Erstattungen

Bei Beschwerden über eine Dienstleistung müssen Reiseveranstalter eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen einreichen und sich innerhalb von 60 Tagen rückmelden. Wenn der Reiseveranstalter in Konkurs geht, müssen Kundinnen und Kunden ihr Geld für stornierte Dienstleistungen innerhalb von sechs Monaten (neun Monate bei sehr komplexen Konkursen) aus der Insolvenzgarantie rückerstattet bekommen. Die standardmäßige 14-Tage-Frist für Rückerstattungen bei Reisestornierung bleibt unverändert.

--> Eine Umsetzung der neuen Bestimmungen in das österreichische Recht muss bis August 2028 erfolgen.

Gastgarten als Haftungsfalle?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste sich in einem aktuellen Fall mit der Frage beschäftigen, welche Sicherheitsmaßnahmen für einen Gastronomen zumutbar sind.

Ein Stammgast wollte in seinem Lieblingslokal Geburtstag feiern. Der Gastgarten bestand aus vier Marktständen, die in Form eines Vierecks angeordnet waren und eine Einheit bildeten. Zwischen den Marktständen lagen [asphaltierte] Freiflächen, auf denen Tische und Sessel aufgestellt waren. Im Freibereich am Kreuzungspunkt zwischen den vier Marktständen befand sich ein aufgespannter Sonnenschirm. Die Stange des Sonnenschirms war mittig und weiß, das Podest war hellgrau und stand auf hellgrauem Asphalt. Die im 16 cm hohen Podest befindlichen Betonplatten waren ebenfalls hellgrau. Eine „behördliche Bewilligung“ für das Aufstellen des Schirms lag nicht vor.

Bei der Begrüßung der eintreffenden Gäste trat der Einladende einen Schritt zurück, um diese vorbeigehen zu lassen. Er drehte sich nicht um und warf auch keinen Blick hinter sich, bevor er einen Schritt zurücktrat. Im Zuge dessen stolperte er über das Podest des Sonnenschirms, kam zu Sturz, verletzte sich schwer und begehrte Schadenersatz.

Der OGH führt zunächst allgemein aus, dass ein Gastwirt für die Sicherheit seines Lokals (samt Außenbereich) zu sorgen und die den Gästen zur Verfügung gestellten Flächen in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten habe. Weiters wies er darauf hin, dass eine Person, die eine Gefahrenquelle schafft – indem sie etwa ein Hindernis in den Weg stellt – ganz generell die notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe, um eine Schädigung abzuwenden. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei nach der Wahrscheinlichkeit der Schädigung und vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Die Verkehrssicherungspflichten finden ihre Grenze in der Zumutbarkeit. So kann etwa auch von einem Geschäftsinhaber nicht die Beseitigung aller nur möglichen Gefahrenquellen gefordert werden, zumal von einem Kunden erwartet werden kann, dass er der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet. Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Zum konkreten Fall bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen und hielt fest, dass

  • Sonnenschirme zwar zu Unfällen führen können, aber keine per se gefährlichen Gegenstände sind, von denen ein hohes Risiko von schweren Verletzungen ausgeht;
  • das Aufstellen von Schirmen in einem Gastgarten als Schutz vor Witterungseinflüssen vielmehr verkehrsüblich und auch unter dem Aspekt von Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich zulässig ist;
  • in einem Gastgarten mit „Hindernissen“ am Boden gerechnet werden muss;
  • von einem Gast daher eine entsprechende Aufmerksamkeit verlangt werden kann;
  • einem Gastwirt hingegen nicht zugemutet werden kann, jegliche, auch „typische“ Gefahren eines Gastgartens, vor denen sich ein Gast leicht selbst schützen kann, zu entfernen oder zu kennzeichnen;
  • der konkrete, im „Kreuzungsbereich“ aufgestellte und aufgespannte rote Sonnenschirm mit weißer Stange als solcher für einen Gast jedenfalls erkennbar war;
  • der Umstand, dass derartige (große) Schirme in aller Regel auch über (große) Ständer verfügen (müssen), allgemein bekannt ist;
  • das konkrete, 16 cm hohe „Podest“ trotz seiner hellgrauen Farbe durchaus auffällig war;
  • ein Ausweichen grundsätzlich problemlos möglich gewesen wäre;
  • die unterlassene Kennzeichnung des „Podests“ nicht kausal war, weil die Klägerin nicht nach hinten und auf den Boden blickte, bevor sie einen Schritt zurücktrat.

--> Basierend auf diesen Prämissen wies der OGH die Klage ab.

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