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Österreich Winter 2021/2022

Verordnung für Winterregeln fertig! 3-G-Nachweis für Freischaltung der Saisonkarten nötig

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Die lange erwartete Verordnung für die Winterregeln ist fertig. Sie enthält auch die dringend benötigten Vorgaben für Saisonkarten. Am Donnerstag, dem 21. Oktober 2021, erfolgt die Abstimmung darüber in Bundesrat, danach wird die Verordnung vom Gesundheitsminister erlassen. Wie die "Neue Zürcher Zeitung" schreibt, hat die Regierung - weil die Tests in Österreich vorläufig kostenlos bleiben -, auch die der Zertifikatspflicht skeptisch gegenüberstehenden Sozialdemokraten an Bord geholt. Die Verabschiedung der neuen gesetzlichen Grundlage ist damit in beiden Parlamentskammern sicher.

In Kraft treten wird sie am 15. November. Die gesetzliche Regelung basiert auf dem im September von der Bundesregierung ausgearbeiteten 3-Stufen-Plan. Laut Tourismusministerin Elisabeth Köstinger wurden „in der Verordnung alle Regeln so umgesetzt, wie wir sie vor vier Wochen vereinbart haben.“ Besonders wichtig war dabei, „dass vor allem die Seilbahnen einen sicheren Betrieb gewährleisten können.“

Alle Details zur Verordnung finden sich auf www.sichere-gastfreundschaft.at.Die wichtigsten Punkte für die einzelnen Teilbereiche des Tourismus lauten wie folgt:

Gastronomie und Beherbergung

  • Bei Stufe 1 (seit 15. September in Kraft; ab rund 10% Intensivbetten-Belegung; ca. 200 Betten) gilt unverändert die 3-G-Regelung, allerdings beträgt die Gültigkeitsdauer der Antigen-Tests 24 Stunden (anstatt 48 Stunden).
  • Ab Stufe 2 (ab 15% ICU-Bettenbelegung; ca. 300 Betten) sind für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe Antigen-Tests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) nicht mehr zulässig.
  • Sollte Stufe 3 in Kraft treten (ab 20% ICU-Bettenbelegung; ca. 400 Betten), sind keine Antigen-Tests als Eintrittsnachweis mehr zulässig (nur noch PCR-Tests).
  • Zum Schutz von Mitarbeiter*innen und Gästen wird das Testprogramm „Sichere Gastfreundschaft“ verlängert. Es umfasst einen PCR Test pro Woche.

Nachtgastronomie und Après-Ski

  • Generell gelten für Après-Ski die gleichen Regeln wie für die Nachtgastronomie.
  • In Stufe 1 müssen Gäste ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis vorweisen.
  • Ab Stufe 2 gilt die 2-G-Regel (Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Besucher*innen).
  • Gemeinden können individuell auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen (wie z.B. reduzierte Sperrstunden und Pausensperrstunden) verabschieden.

Seilbahnen

  • Für alle Stufen (also 1 bis 3) ist das Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln Pflicht (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sessellifte), ebenso in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen.
  • Ab Saisonstart (15. November 2021) gilt generell die 3-G-Regel. Das heißt …
    • 3G-Nachweis soll beim Ticketverkauf kontrolliert werden
    • Bei Saisonkarten erfolgt eine Freischaltung der Skikarten nur für den Zeitraum der Gültigkeit des jeweiligen Nachweises
    • Wurden Saisonkarten bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verkauft, ist der Sorgetragungspflicht jedenfalls erfüllt, wenn etwa die Karte gesperrt und der 3G-Nachweis im Zuge der erneuten Freischaltung kontrolliert wird
    • Die Kontrollpflichten der Betreiber dürfen nicht überspannt werden und müssen zumutbar bleiben. Als unzumutbar wäre etwa eine „Drehkreuzkontrolle“ (also eine wiederholte Kontrolle bei jeder Benützung der Seilbahn) anzusehen.Auch können die Skikarten durch Dritte ausgegeben werden (z.B. durch den Hotelbetreiber bei Pauschalreisen, die bereits eine Skikarte beinhalten, Lehrer bei Schulskikursen etc.)Der Betreiber entspricht seiner Sorgetragungspflicht, wenn er (vertraglich) sicherstellt, dass eine entsprechende 3G-Kontrolle durch diesen erfolgt (der Dritte wird damit gleichsam für den Liftbetreiber tätig).
    • Werden die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht eingehalten, sind die Seilbahnunternehmen von ihrer Beförderungspflicht entbunden – dazu erfolgt ein Rundschreiben der obersten Seilbahnbehörde

Advent- und Weihnachtsmärkte

  • Für Advent- und Weihnachtsmärkte als Gelegenheitsmärkte und nicht nur reine Warenmärkte, braucht es für den Zutritt einen 3-G-Nachweis.
  • Auch hier sollen die Kontrollpflichten nicht überspannt werden.
  • Bänderausgabe statt einer Einzäunung ist nun als Option eingeführt. D.h.: Bänderausgabe bei definierten Kontrollpunkten außerhalb bzw. innerhalb des Marktareals
  • Stichprobenartige Kontrollen sind vorgesehen. Die Kontrolle muss aber nicht durch Betreiber erfolgen.

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