• 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
Prev Next

Grünes Licht für „Screen Scraping“ von Easy & Co

Reisebüros ist es erlaubt, mit Hilfe von Booking Engines Tickets von Low Cost Airlines an ihre Kunden zu verkaufen – bei Reiseveranstaltern sieht das anders aus

In Deutschland kam es am 1. Oktober 2010 zu einem auch für Österreich richtungweisenden Urteil rund um das Thema „Screen Scraping“. Bei diesem „Herauskratzen“ von Inhalten aus unterschiedlichen Websites handelt es sich um eine Methode, mit der Online-Ticketanbieter die Buchungsdaten der Fluggesellschaft erfassen und in ihr System übernehmen. Dies verschafft Reisebüros die Möglichkeit, bei der Flugsuche im Auftrag ihrer Kunden mit Hilfe von Internet Booking Engines Sitzplatz- und Tarifdaten auf den öffentlich zugänglichen Webseiten der Low-Cost-Carrier abzufragen und gegebenenfalls im Namen ihrer Kunden zu buchen.

 

Um das zu unterbinden, hat Easyjet gegen den Darmstädter Softwareanbieter InteRes (mit deren Produkt „Mercado“ arbeiten u.a. L’TUR, TUI und die Rewe Touristik) ein Verfahren angestrengt. Begründet wurde die Klage von Easyjet u.a. damit, dass die Rechte der Airline als Datenbankhersteller verletzt würden. Denn der Zugriff auf die Daten erfolge nicht über eine lizenzierte (und in der Regel kostenpflichtige) API (Application programming interface – also eine Schnittstelle zu Datenbanken), sondern die Software extrahiert relevante Informationen wie Abflugzeit, Flugnummer und Preis gezielt per Screen Scraping aus den öffentlich abrufbaren Websites der Unternehmen.

Es läge „ein unlauterer Schleichbezug von Flugtickets“ (damit bezog sich Easyjet auf ein früheres Urteil zugunsten von Ryanair gegen den Reiseveranstalter Vtours) sowie ein Verstoß gegen das „virtuelle Hausrecht" von Easyjet vor. Damit nicht genug, sieht Easyjet zusätzlich auch seine möglichen Einnahmen geschmälert, weil durch die Vorgangsweise des Screen Scraping potenzielle Kunden nicht auf andere Dienstleistungen der Low Cost Airline, wie Autovermietungen, Hotelbuchungen oder Versicherungen aufmerksam gemacht werden bzw. diese vom Reisebüro selbst getätigt werden. Die Richter des Landgerichts Hamburg sahen dies anders. In dem nunmehr vorliegenden Urteil (Az.: 308 O 162/09) wird betont, dass Datensätze einzelner Flugverbindungen „keine wesentlichen Teile der Datenbank" darstellen, einer widerrechtliche Vervielfältigung und Verbreitung wesentlicher Teile des Easyjet-Datenbestandes liege somit nicht vor.

Darüber hinaus handle es sich nicht um eine systematische Abfrage von Teilen des öffentlich einsehbaren Easyjet-Datenbestandes, sondern der Zugriff erfolge stets im Zusammenhang mit einer konkreten Kundenanfrage. Die Richter bewerteten dies aus technischer Hinsicht als „händische Anfragen natürlicher Personen".

Im Falle des Vorwurfs von „unlauterem Schleichbezug von Flugtickets“ liegt beim Screen Scraping insofern ein anderer Sachverhalt vor, als bei dem erwähnten Verfahren Ryanair gegen Vtours der Reiseveranstalter selbst (also nicht für einen individuellen Kunden) Tickets des Billigfliegers erwarb und an Dritte weiterverkaufte, wodurch Ryanair hinsichtlich der Wiederverkaufsabsicht getäuscht und dadurch in unlauterer Art und Weise behindert wurde (Az.: 3 U 191/08).

Entgegen der Auffassung von Easyjet sieht das Landgericht Hamburg sogar Vorteile durch den Einsatz von „Screen Scraping“ à la Mercado: die Software würde Easyjet in nicht unerheblichem Umfang neue Kundenkreise erschließen. Durch die Software werde zudem das berechtigte Interesse der Verbraucher gefördert, in kostengünstiger und zeitsparender Weise das Flugangebot verschiedener Fluggesellschaften vergleichen zu können.

Beim DRV (Deutscher Reisebüroverband) begrüßt man naturgemäß das Urteil. „Mit dieser Entscheidung wird sichergestellt, dass Reisebüros ihren Kunden weiterhin einen breite Auswahl an Flugverbindungen und Preisen bieten und sie über die verschiedenen Angebote umfassend beraten können“, so DRV-Präsident Klaus Laepple.

Auch Ryanair holte sich Screen Scraping-Abfuhr

In der Vergangenheit gab es bereits vor zwei Jahren ein Verfahren einer Billigairline gegen die Praktik des Screen Scraping. Damals standen sich Ryanair und das Online-Reisebüro Cheaptickets gegenüber. Das Oberlandesgericht Frankfurt befand damals, dass automatische Buchungsanfragen, die Cheaptickets per Screen Scraping durchführt, lediglich Vertretergeschäfte für Fluggäste darstellen. Solange Reisebüros nicht als Reiseveranstalter gegenüber den Kunden auftreten, sondern ihnen lediglich eine Beförderungsleistung vermitteln, sei das automatische Auslesen von Flug- und Tarifinformation per Screen Scraping rechtskonform.

Add comment

Diskutieren Sie mit auf TAI.at! Bitte halten Sie die Netiquette ein und diskutieren Sie sachlich und respektvoll.

Wenn Sie als Benutzer auf TAI.at registriert sind, werden Ihre Kommentare automatisch und umgehend freigeschalten. Kommentare nicht registrierter Benutzer werden vor Erscheinen geprüft.

Wir behalten uns vor, Postings mit Werbung, Spam, Verunglimpfungen, Beleidigungen, etc. zu löschen.

Security code
Refresh

Suche auf TAI.AT